ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
A. Teil I – Bedingungen des Application Service Providing
- Regelungsgegenstand
- Dieser Teil unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt die Allgemeinen Bedingungen unter welchen wir Ihnen unser Application Service Providing anbieten, also die Nutzung unserer Software via Datenfernverbindung gegen Entgelt („Application Service Providing“).
- Sollten Regelungen in diesem Teil I unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen im Angebot oder einer anderweitigen individuellen Vereinbarung ganz oder in Teilen widersprechen, so hat die Regelung im Angebot oder der individuellen Vereinbarung Vorrang.
- Bereitstellung der Software
- booker stellt der Vertragspartnerin die Software für die Dauer dieses Vertrages zum Abruf über das Internet zur Verfügung. Der Funktionsumfang der Software sowie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für ihre Nutzung (z.B. die erforderliche Bandbreite der Datenfernverbindung) sind in dem Leistungsverzeichnis definiert. booker richtet die Software auf einem Server ein, der über das Internet für die Vertragspartnerin erreichbar ist. Eine auf die konkreten Bedürfnisse der Vertragspartnerin zugeschnittene Anpassung oder Erweiterung der Software ist nicht geschuldet; sie kann aber gegen Entgelt vereinbart werden.
- booker hat das einseitige Recht, eine aktuellere Version der Software als die bei Vertragsbeginn zur Nutzung bereitgestellte zur Verfügung zu stellen, soweit die Änderung für die Vertragspartnerin zumutbar ist und booker ein legitimes Interesse an der Anpassung der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software hat. Die Änderung ist zumutbar, wenn der vereinbarte Funktionsumfang laut Leistungsverzeichnis durch die Änderung nicht unterschritten wird und eine Nutzung der Software im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Softwareprozesse weiterhin möglich ist; die Änderung für die Vertragspartnerin also nicht mit Nachteilen verbunden ist. booker hat ein legitimes Interesse an der Änderung, wenn die Änderung auf einer technischen Erweiterung oder Verbesserung der Software beruht, die Anpassung der bereitgestellten Software den Wartungs- und Pflegeaufwand für die Software oder die benötigte Serverkapazität aufseiten von booker reduziert oder die Anpassung erfolgt, um die Sicherheit der Software zu erhöhen. Die Sicherheit der Software umfasst die Schutzziele Datenverfügbarkeit, Datenintegrität und Datenvertraulichkeit sowie die Belastbarkeit des Ablaufs der Software in der jeweiligen Systemumgebung.
- Davon unabhängig gilt außerdem die Zustimmung der Vertragspartnerin zu einer Anpassung der bereitgestellten Software als erteilt, wenn booker der Vertragspartnerin die Anpassung in Textform ankündigt und die Vertragspartnerin der Anpassung nicht binnen sechs Wochen in Textform widerspricht. booker hat im Rahmen dieser Ankündigung sämtliche Änderungen und die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Software anzugeben und darzulegen. Die Zustimmung der Vertragspartnerin zur Anpassung der bereitgestellten Software gilt nur als erteilt, wenn booker auf diese Rechtsfolge der Genehmigungsfiktion im Rahmen der Ankündigung hingewiesen hat. Ein Anspruch der Vertragspartnerin auf eine neuere Version des ursprünglich zur Verfügung gestellten und vereinbarten Softwareprodukts besteht im Übrigen nicht.
- booker wird die Software an dem Routerausgang des Rechenzentrums, in dem sich der Server, auf welcher die Software abläuft, befindet, bereitstellen („Übergabepunkt“). Die Software verbleibt stets auf dem Server, der von booker bereitgestellt wird. booker ist berechtigt, den Übergabepunkt nach billigem Ermessen neu zu definieren, sofern dies für einen reibungslosen Zugang zu den von booker geschuldeten Leistungen technisch erforderlich ist und der Vertragspartnerin zumutbar ist, also nicht mit technischen oder operativen Nachteilen einhergeht. Die Mitwirkungspflichten der Vertragspartnerin nach Ziffer 5 gelten auch für den hiernach neu definierten Übergabepunkt. Die Software muss am Übergabepunkt die vereinbarte technische Nutzbarkeit und Funktionalität aufweisen; auf die Systeme der Vertragspartnerin hat und nimmt booker keinen Einfluss.
- booker wird der Vertragspartnerin zur Nutzung der Software einen Administratorzugang einrichten, kraft dessen die Vertragspartnerin selbst die von ihr gewünschten Nutzer:innen anlegen und diesen Nutzer:innen Rollen zuteilen kann.
- Serverkapazitäten
- Zum Zwecke der Nutzung der Software wird booker der Vertragspartnerin Speicherplatz in produktspezifisch erforderlichem Umfang auf Datenservern von booker oder von booker beauftragten Dritten zur Verfügung stellen. Diesen Speicherplatz kann die Vertragspartnerin nutzen, um im Rahmen der Nutzung der Software Daten ablegen, einsehen und bearbeiten zu können. Für die Zurverfügungstellung des Speicherplatzes fallen keine gesonderten Kosten an.
- booker verpflichtet sich, risikoangemessene Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten der Vertragspartnerin zu treffen. Zu diesem Zweck nimmt booker mindestens monatliche Backups vor. Darüber hinaus treffen booker keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten, es sei denn diese ergeben sich aus anwendbarem, zwingendem Recht.
- Die Vertragspartnerin verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstößt. Die Vertragspartnerin verpflichtet sich des Weiteren, ihre Daten und Informationen vor deren Ablage auf dem Datenserver auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu überprüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen einzusetzen, um einen Upload schädlicher Codeelemente, insb. Malware, in die Systeme von booker zu verhindern.
- Rechte an der Software
- booker ist alleinige und ausschließliche Inhaberin sämtlicher Rechte an der Software.
- booker räumt der Vertragspartnerin ein einfaches, nicht ausschließliches und nur nach Maßgabe dieses Vertrages übertragbares Recht ein, die Software per Fernzugriff so wie im Angebot beschrieben zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkt und örtlich auf (i) das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie (ii) das Tätigkeitsgebiet der Vertragspartnerin, worunter jedes Territorium zu verstehen ist, in welchem von der Vertragspartnerin, von mit ihr verbundenen Unternehmen oder von ihr hiermit beauftragten Dritten aktiv Waren oder Dienstleistungen im stationären Handel angeboten werden oder ein solches Angebot unmittelbar bevorsteht.
- Der Quellcode der Software wird der Vertragspartnerin nicht zugänglich gemacht und die Vertragspartnerin verpflichtet sich, Reverse Engineering, Disassemblierung, Dekompilierung, Übersetzung oder unzulässige Offenlegungen weder selbst vorzunehmen, noch zu veranlassen, noch zu ermöglichen, soweit dies nicht nach anwendbarem zwingendem Recht zulässig ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt booker zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
- Die Vertragspartnerin darf die Software nicht vervielfältigen, es sei denn, dies ist zur vertragsgemäßen Nutzung oder für Zwecke einer angemessenen Backup- bzw. Notfallwiederherstellung erforderlich oder sonst nach zwingenden Gesetzesvorschriften erlaubt. Zur vertragsgemäßen Vervielfältigung zählt das Laden in den Arbeitsspeicher auf dem Server von booker, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern auf Datenträgern der Vertragspartnerin (wie etwa Festplatten oÄ). § 69d UrhG bleibt unberührt. Dokumentationen dürfen ausschließlich zum internen Gebrauch vervielfältigt werden und sind zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags unaufgefordert an booker herauszugeben oder zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht in diesem Rahmen nicht, es sei denn es bezieht sich auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen der Vertragspartnerin gegenüber booker.
- Die Vertragspartnerin räumt booker im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang das Recht ein, die von booker für die Vertragspartnerin gespeicherten Daten zu vervielfältigen und diese Daten in Ausfallrechenzentren zu speichern. Sollte es zur Beseitigung von Störungen notwendig sein, so ist es booker gestattet, Änderungen an der Struktur der Daten und dem Datenformat vorzunehmen.
- Mitwirkungspflichten der Vertragspartnerin
- Der Vertragspartnerin obliegt es, zur Nutzung der Software und der damit verbundenen Leistungsangebote die notwendige Datenfernverbindung zwischen dem von booker definierten Übergabepunkt und dem IT-System der Vertragspartnerin herzustellen und aufrechtzuerhalten.
- Die Vertragspartnerin erhält von booker in der Online-Hilfe Anweisungen für das Verhalten bei einem vollständigen Ausfall der Software oder bei erheblichen, betriebsbehindernden Beeinträchtigungen. Die Vertragspartnerin hat sich mit den Angaben in den Anweisungen vertraut zu machen und für ihren Betrieb einen Notfallplan unter Berücksichtigung der in den Anweisungen enthaltenen Angaben zu erstellen. Sollte die Software vollständig ausfallen oder die Nutzung nur in einer Weise möglich sein, die den Betrieb der Vertragspartnerin wesentlich behindert, so wird die Vertragspartnerin auf der Grundlage der Anweisungen und des Notfallplans umgehend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes ergreifen.
- Gewährleistung
- booker gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Software am Übergabepunkt nach den Maßgaben dieses Vertrages. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.
- Für Mängel der gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Software sowie des Speicherplatzes haftet booker nach den Gewährleistungsregeln des Mietrechts (§§ 536 f BGB).
- Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht nach § 536a A 1 BGB ist ausgeschlossen. Ferner findet das Recht der Vertragspartnerin zur Selbstvornahme gemäß § 536a Abs. 2 BGB keine Anwendung, da die Vertragspartnerin bestimmungsgemäß nicht im Besitz der Software ist.
- Gewährleistungsansprüche der Vertragspartnerin bestehen nicht
bei Mängeln, die durch Nichteinhaltung von den für das Softwareprodukt vorgesehenen und in der Anwendungsdokumentation angegebenen Nutzungsbedingungen verursacht werden, bei einer Fehlbedienung durch die Vertragspartnerin,
im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstigen Geräteausstattungen, die für die Nutzung des Softwareprodukts nicht geeignet sind,
wenn die Vertragspartnerin einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt und booker infolge der Unterlassung der unverzüglichen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte oder
wenn die Vertragspartnerin den Mangel bei Vertragsschluss kennt und sich die diesbezüglichen Rechte nicht vorbehalten hat.
6.5 Soweit ein Mangel von der Vertragspartnerin angezeigt wurde und die Gewährleistungsansprüche der Vertragspartnerin nicht ausgeschlossen sind, ist booker verpflichtet, den Mangel durch Maßnahmen nach eigener Wahl zu beseitigen. Den Mitarbeitenden und Beauftragten von booker wird zu diesem Zwecke freier Zugang zu den Systemen der Vertragspartnerin gewährt, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst den Zugang zu den Systemen der Vertragspartnerin per Fernzugriff, sodass eine Fernwartung und Ferndiagnose möglich ist.
6.6 Die Vertragspartnerin bleibt auch dann zur ungeschmälerten Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn ein Mangel vorliegt, sie darf ihre Zahlungen gegenüber booker also nicht kürzen. Die Vertragspartnerin kann ferner hinsichtlich ihrer Pflicht, die Vergütung ungemindert zu zahlen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn sie dieses Recht nicht auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen gegenüber booker stützen kann. Jedoch bleibt es der Vertragspartnerin unbenommen, eine Überzahlung, welche sich aufgrund des Mangels ergibt, nach Zahlung gegenüber booker geltend zu machen und eine Erstattung zu fordern.
- Haftung und Freistellung
- Die Parteien haften einander unbeschränkt: bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; im Rahmen einer von ihnen ausdrücklich übernommenen Garantie; für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen („Kardinalpflicht“), jedoch in diesem Fall der Höhe nach begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden; nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
- Im Übrigen ist eine Haftung der Parteien ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeitende, gesetzliche Vertreter:innen und Erfüllungsgehilf:innen der Parteien.
- booker gewährleistet der Vertragspartnerin , dass die Software keine Urheber- oder sonstigen Nutzungs- oder Verwertungsrechte Rechte Dritter verletzt („Schutzrechtsverletzung“). booker wird die Vertragspartnerin von allen Ansprüchen Dritter wegen von booker zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software freistellen und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für die Vertragspartnerin übernehmen. Der Kostenerstattungsanspruch ist der Höhe nach beschränkt, auf die gesetzlichen Gebühren nach den Ansätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Vertragspartnerin wird booker unverzüglich über etwaig geltend gemachte Ansprüche Dritter informieren; es obliegt der Vertragspartnerin, solche Ansprüche nicht tatsächlich oder rechtlich anzuerkennen, bevor booker die Ansprüche geprüft und diesem Anerkenntnis zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Freistellungsanspruch erlischt, wenn die Vertragspartnerin booker nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte informiert, sofern kein Fall einer unbeschränkten Haftung nach Ziffer 7.1 vorliegt.
- Datenschutz
- Sollten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages, insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Nutzung der Software personenbezogene Daten erhoben werden, so stellt die Verantwortliche Partei sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.
- Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf den Servern von booker richtet sich nach den Bestimmungen des Auftragsdatenverarbeitungsvertrags.
- Datenherausgabe nach Vertragsbeendigung
- Im Falle der Beendigung des Vertrags wird booker der Vertragspartnerin die Daten, die sich auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz befinden, nach entsprechender Aufforderung durch die Vertragspartnerin kostenlos zur Verfügung stellen, wobei booker Methode und Trägermedium des Datentransfers nach billigem Ermessen, insbesondere mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit des Datentransfers, bestimmt („Herausgabe“).
- Die gespeicherten Daten werden 30 Tage nach der Herausgabe der Daten an die Vertragspartnerin gelöscht, sofern die Vertragspartnerin nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihr übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Hierauf wird booker die Vertragspartnerin bei der Herausgabe der Daten hinweisen. Unterlässt die Vertragspartnerin eine Mitteilung binnen der anschließenden Frist von 30 Tagen, gilt dies als Zustimmung zur Löschung der Daten.
- Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist allein die Vertragspartnerin verantwortlich.
- Die Vertragspartnerin ist mit Vertragsbeendigung verpflichtet, sämtliche Datenträger mit der zur Verfügung gestellten Software sowie sämtliche überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen an booker zurückzugeben oder in den eigenen Datenverarbeitungssystemen rückstandslos zu löschen. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten der Vertragspartnerin. Die Vertragspartnerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn sie dieses nicht auf rechtskräftig anerkannte oder unbestrittene Gegenforderungen gegenüber booker stützen kann.
- Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Vertragspartnerin ist unzulässig.
- Änderung dieses Vertrags
- booker kann der Vertragspartnerin Änderungen und Anpassungen dieses Vertrags mitteilen, welche von der Vertragspartnerin als genehmigt gelten, wenn diese nicht binnen spätestens sechs Wochen widerspricht. Die Genehmigung gilt jedoch nur dann als erteilt, wenn die Mitteilung auf diese Rechtsfolge und diese Frist hinweist.
- Änderungen der Hauptleistungspflichten der Parteien – also aufseiten von booker die Kardinalpflichten und aufseiten der Vertragspartnerin die Höhe und Grundlage ihrer Zahlungspflichten – können auf diese Weise jedoch nicht geändert werden, sondern bedürfen stets einer ausdrücklichen Zustimmung der Vertragspartnerin.
B. Teil II – Service Level der Software
- Regelungsgegenstand
- Dieser Teil unserer Geschäftsbedingungen enthält ein sog. Service Level Agreement, welches Leistungsparameter („Service Level“) zur Messung und Kontrolle der Qualität der nach dem Hauptvertrag zu erbringenden IT-Leistungen sowie die Festlegung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Service Level definiert.
- Sollten Regelungen in Teil I unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen in diesem Teil II unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder in Teilen widersprechen, so hat die Regelung in diesem Teil II Vorrang.
- Sollten Regelungen in diesem Teil II unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen im Angebot oder einer anderweitigen individuellen Vereinbarung ganz oder in Teilen widersprechen, so hat die Regelung im Angebot oder der individuellen Vereinbarung Vorrang.
- Verfügbarkeit
- booker gewährleistet die individuell vereinbarte Verfügbarkeit der im Hauptvertrag vereinbarten ITLeistungen von 98 % pro Kalendermonat („Verfügbarkeit“).
- Die IT-Leistungen sind verfügbar, wenn sie im vereinbarten Zeitraum entsprechend der vereinbarten prozentualen Verfügbarkeitsquote erbracht wurden bzw. erreichbar sind. Die Verfügbarkeitsquote wird wie folgt berechnet:
(vereinbarte Verfügbarkeitszeit – ungeplante Ausfallzeit) vereinbarte Verfügbarkeitszeit
- booker hält die Software an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr zur Nutzung bereit („vereinbarte Verfügbarkeitszeit“).
- Der Zeitraum ab dem Eintritt der Nichtverfügbarkeit der IT-Leistungen innerhalb der vereinbarten Verfügbarkeitszeit bis zur Beendigung der Nichtverfügbarkeit wird als ungeplante Ausfallzeit („ungeplante Ausfallzeit“) definiert. Die Leistungen sind hiernach (wieder) verfügbar, wenn sie vertragsgemäß in Anspruch genommen werden können, wobei unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit außer Betracht bleiben.
- Bei der Bestimmung der Verfügbarkeit bzw. der Verfügbarkeitsquote bleiben solche Ausfallzeiten unberücksichtigt, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs von booker – also hinter dem Übergabepunkt – beruhen; insbesondere Ausfälle, die durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens der Vertragspartnerin entstanden sind;
- Die Vertragspartnerin ist verpflichtet, für sie erkennbare Störungen der IT-Leistungen, Verfügbarkeitseinschränkungen oder Verfügbarkeitsausfälle unverzüglich gegenüber booker mitzuteilen.
- Reaktions- und Beseitigungsfristen
- Während der Laufzeit des Hauptvertrages auftretende Störungen der IT-Leistungen, Verfügbarkeitseinschränkungen oder Verfügbarkeitsausfälle wird booker auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
- Auftretende Störungen werden durch die Vertragspartnerin nach billigem Ermessen mit Blick auf das Maß der betrieblichen Beeinträchtigungen, welche eine Störung verursacht, in folgende Kategorien unterteilt:
Störung der Kategorie 1 (sehr hohe Priorität): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile desselben verursacht, sodass eine Nutzung desselben vollständig oder nahezu vollständig ausgeschlossen ist. Die Beeinträchtigung des Betriebsablaufes der Vertragspartnerin ist derart wesentlich, dass eine sofortige Abhilfe unerlässlich ist.
Störung der Kategorie 2 (höhere Priorität): Störung, welche die Systemnutzung derart beeinträchtigt, dass eine sinnvolle Systemnutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die Betriebsabläufe der Vertragspartnerin wesentlich beeinträchtigt. Mehrere parallel auftretende Störungen der Kategorie 2 können eine Störung der Kategorie 1 begründen.
Störung der Kategorie 3 (normale Priorität): Sonstige Störungen, welche die Systemnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder Störungen, welche die Betriebsabläufe der Vertragspartnerin nur unwesentlich beeinträchtigen. Mehrere parallel auftretende Störungen der Kategorie 3 können eine Störung der Kategorie 2 oder der Kategorie 1 begründen.
3.3 booker reagiert auf Störungen und beseitigt diese innerhalb der eigenen Geschäftszeiten. Als Geschäftszeit gilt der tägliche Zeitraum von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr. Fällt einer oder fallen mehrere dieser Zeiträume auf einen gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen, so sind diese Zeiträume keine Geschäftszeiten.
3.4 booker reagiert auf die Meldung einer Störung durch die Vertragspartnerin binnen nachfolgender Reaktionsfristen („Reaktionsfrist“):
Bei einer Störung der Kategorie 1: Die Reaktionsfrist beträgt nach Erhalt der Meldung 24 Stunden innerhalb der Geschäftszeiten.
Bei einer Störung der Kategorie 2: Die Reaktionsfrist beträgt nach Erhalt der Meldung 24 Stunden innerhalb der Geschäftszeiten. Falls die Frist über das Ende der Geschäftszeiten hinausreicht, wird sie unterbrochen und setzt sich zu Beginn der nächsten Geschäftszeit fort.
Bei einer Störung der Kategorie 3: Eine Reaktion erfolgt spätestens bis zum Ende der dritten folgenden vollständigen Geschäftszeit.
3.5 Die Reaktionsfrist ist von booker eingehalten, wenn sie die Vertragspartnerin innerhalb des in Ziffer
3.4 festgelegten Zeitraums über ihre erste Einschätzung zur Problemlösung informiert.
3.6 booker beseitigt die Störung binnen nachfolgender Beseitigungsfristen („Beseitigungsfristen“):
Bei einer Störung der Kategorie 1: Die Störung wird bis zum Ende der ersten auf den letzten Zeitpunkt der rechtzeitigen Reaktion folgenden vollständigen Geschäftszeit behoben,
Bei einer Störung der Kategorie 2: Die Störung wird bis zum Ende der zweiten auf den letzten Zeitpunkt der rechtzeitigen Reaktion folgenden vollständigen Geschäftszeit behoben,
Bei einer Störung der Kategorie 3: Die Störung wird bis zum Ende der zehnten auf den letzten Zeitpunkt der rechtzeitigen Reaktion folgenden vollständigen Geschäftszeit behoben.
3.7 Es steht im pflichtgemäßen Ermessen von booker, welches Mittel sie für die Beseitigung einer Störung einsetzt.
3.8 Sollten sich Störungen nicht binnen der vorgenannten Beseitigungsfristen beheben lassen, stellt booker bis zur vollständigen Beseitigung der Störung innerhalb der Beseitigungsfrist eine Behelfslösung („work around“) bereit und beseitigt die Störung sodann unverzüglich. Die Behelfslösung nach vorstehendem Satz muss die betroffene Funktionalität dergestalt wiederherstellen, dass die Betriebsabläufe der Vertragspartnerin nur noch unwesentlich betroffen sind.
3.9 Die Fristen nach dieser Ziffer 3 – folglich sowohl die Reaktionsfrist, als auch die Beseitigungsfrist für eine jede Störung – beginnen nur zu laufen, wenn die Vertragspartnerin die Störung booker ordnungsgemäß entsprechend den Regelungen der Ziffer 4 zur Kenntnis gebracht hat. Sie ist im Zweifel stets gewahrt, wenn die Vertragspartnerin sie der für booker benannten zentralen Ansprechperson zur Kenntnis gebracht hat.
- Meldungen und Ansprechpartner:innen
- Zur Durchführung dieses Service Level Agreement legen die Parteien aufseiten von booker jeweils eine zentrale Ansprechperson und Kontaktdaten der Arbeitsebene fest. Diese Festlegung erfolgt nach einem Eskalationssystem: Störungen und Anliegen geringerer Priorität werden auf der Arbeitsebene gelöst, welche unter zentralen Kontaktdaten erreichbar ist und zur Verfügung steht. Störungen und Anliegen hoher Priorität – insbesondere zeitlich dringende Anliegen – werden direkt der Ansprechperson übermittelt und der Arbeitsebene nur in Kopie mitgeteilt.
- Die Ansprechperson ist organisatorisch letztgültig verantwortlich für alle dieses Service Level Agreement betreffenden Fragen. Die Vertragspartnerin hat die Ansprechperson von booker bei schwerwiegenden Problemen oder wichtigen oder zeitkritischen Anliegen im Rahmen der Durchführung dieses Service Level Agreement unverzüglich durch Meldung des Sachverhalts zu informieren, damit sie Abhilfemaßnahmen einleiten und koordinieren kann. Dies betrifft insbesondere die Benachrichtigung über Störungen der Kategorien 1 und 2 bei der Inanspruchnahme der Leistungen von booker.
- Sämtliche sonstigen Anliegen sind von der Arbeitsebene zu bearbeiten und direkt gegenüber dieser zu melden.
- Jede Meldung der Vertragspartnerin hat den Sachverhalt, auf welchen sich eine Meldung bezieht, so darzustellen, dass er nachvollziehbar ist und booker eine Prüfung der zu ergreifenden Maßnahmen ermöglicht. Hiernach ist zumindest die Art der Fehlfunktion und die Umstände, unter welchen sie bisher beobachtet wurde, mitzuteilen.
- Reguläre Supportanfragen sind zu richten an: support@goozen.com
Störungen und Anliegen hoher Priorität sind zu richten an: emergency@goozen.com
- Laufzeit und Kündigung
Dieses Service Level Agreement tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Beendigung des Hauptvertrages. Es kann nur unter den Voraussetzungen gekündigt werden, unter welchen das Vertragsverhältnis auch im Übrigen gekündigt werden kann.
C. Teil III – Preisübersicht
- Vergütung
1.1 Als Gegenleistung für die Nutzung der Software durch die Vertragspartnerin erhält booker eine umsatzabhängige Vergütung, welche sich wie folgt berechnet:
1,4 % (eins Komma vier vom Hundert)zzgl. Umsatzsteuer
des jeweiligen Transaktionsbetrages. Als Transaktion im Sinne dieser Regelung gelten alle erfolgreich durchgeführten Zahlungen. Dies umfasst auch Rückerstattungen der Vertragspartnerin an ihre Kund:innen.
1.1.1 Die umsatzabhängige Vergütung wird grundsätzlich fällig und zahlbar mit Abschluss der jeweiligen Transaktion. Die Parteien vereinbaren hierzu allerdings, dass die Auszahlung der umsatzabhängigen Vergütung durch den an die Plattform angeschlossenen Zahlungsdiensteanbieter erfolgen soll.
Der Zahlungsdiensteanbieter wird die booker nach vorstehender Ziffer 1.1 zustehenden Beträge von den für die Vertragspartnerin vereinnahmten Geldern einbehalten und jeweils zum Ende eines Monats (mit schuldbefreiender Wirkung für die Vertragspartnerin) direkt an booker auszahlen.
Die Vertragspartnerin erteilt dem Zahlungsdiensteanbieter eine diesbezügliche Weisung (siehe auch Ziffer 3.3 des Vertragsangebotes), welche für die Laufzeit dieser Vereinbarung aufrechtzuerhalten ist.
1.1.2 Die Vertragspartnerin erhält von booker (ggf. unter Einbindung des Zahlungsdiensteanbieters) jeweils zum Ende eines Monats eine Abrechnung über die umsatzabhängige Vergütung sowie die diesbezüglich einbehaltenen bzw. an booker ausbezahlten Beträge. Aus dieser Abrechnung müssen sich ergeben
- die Gesamtsumme der für den Monat geschuldeten umsatzabhängigen Vergütung
- die rechnerische Herleitung der Gesamtsumme sowie
- die maßgeblichen kaufmännischen Kennzahlen.
1.1.3 Die nach obiger Ziffer 1.1.2 erteilte Abrechnung gilt als richtig, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
seit Zugang der Abrechnung ist eine Frist von sechs Wochen verstrichen, ohne dass die Vertragspartnerin der Abrechnung widersprochen hat und die Vertragspartnerin wurde spätestens vor Fristbeginn im Einzelfall auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
1.2 Für die Freischaltung der Software für die Vertragspartnerin wird eine Gebühr in Höhe von
EUR 50,00 (fünfzig Euro) zzgl. Umsatzsteuer
erhoben. Diese Freischaltungsgebühr ist fällig und zahlbar nach erfolgter Freischaltung des Accounts der Vertragspartnerin und entsprechender ordnungsgemäßer Rechnungsstellung seitens booker.
1.3 Für die Bereitstellung der Software wird eine monatliche Gebühr in Höhe von
EUR 9,00 (neun Euro) zzgl. Umsatzsteuer
erhoben. Diese Bereitstellungsgebühr wird fällig für jeden angefangenen Monat der Vertragslaufzeit. Die Bereitstellungsgebühr ist zahlbar jeweils zum Ende eines Monats nach entsprechender ordnungsgemäßer Rechnungsstellung seitens booker.
1.4 Sollte booker im Einzelfall auf Verlangen oder sonstige Veranlassung der Vertragspartnerin auf Grund des Auftragsdatenverarbeitungsvertrags tätig werden, ersetzt die Vertragspartnerin booker sämtliche in diesem Rahmen anfallenden internen Personalkosten mit einem Stundensatz von EUR 200,00 zzgl. Umsatzsteuer, sowie außerdem jegliche Aufwendungen, die booker den Umständen nach für erforderlich halten darf – insbesondere auch Honorare externer Dienstleister; § 675 BGB findet Anwendung.
- Umsatzsteuer
Umsatzsteuer bezeichnet für die Zwecke dieser Vereinbarung auch jegliche Steuer, welche anstelle der aktuell nach dem UStG erhobenen Abgabe erhoben wird oder diese ergänzt.